AGB

1 Geltungsbereich und Hausrecht

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Schloss Ovelgönne durch die Schloss Ovelgönne Verwaltungs GmbH & Co. KG, Hinterm Schloss 14, 32549 Bad Oeynhausen (folgend Vermieter genannt) zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen, Präsentationen, Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und Familienfeiern etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den mietenden Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Vermieters.

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Mieter nicht Verbraucher ist.

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

1.4 Das Hausrecht übt der Vermieter, vertreten durch Herrn Frank Kögel, Hinterm Schloss 14, 32549 Bad Oeynhausen bzw. sein(e) Stellvertreter vor Ort gegenüber dem Mieter und neben diesem auch gegenüber den Besuchern aus. Der Vermieter und die Beauftragten sind berechtigt, bei groben oder wiederholten Verstößen gegen nachfolgende Bedingungen einzelne Personen von dem Gelände zu verweisen oder in besonders schweren Fällen die weitere Durchführung der Veranstaltung am Benutzungstage zu untersagen.

2 Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung

2.1 Vertragspartner sind der Vermieter und der Mieter. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Mieters durch den Vermieter zustande. Dem Vermieter steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.

2.2 Der Vermieter haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Vermieters beruhen. Einer Pflichtverletzung des Vermieters steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziffer 9 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Vermieters auftreten, wird der Vermieter bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Mieters bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Mieter ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

2.3 Alle Ansprüche gegen den Vermieter verjähren, bei privaten Mietern, gemäß den gesetzlichen Vorschriften und bei Mietern die als Unternehmer agieren, grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters beruhen.

3 Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung

3.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die vom Mieter bestellten und vom Vermieter zugesagten Leistungen zu erbringen.

3.2 Der Mieter ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Vermieters zu zahlen. Dies gilt auch für vom Mieter direkt oder über den Vermieter beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Vermieter verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich bei privaten Personen einschließlich und bei Unternehmern zzgl. der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dieses nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

3.4 Rechnungen des Vermieters ohne Fälligkeitsdatum sind binnen zehn Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Der Vermieter kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Mieter verlangen. Bei Zahlungsverzug des Mieters gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Vermieter bleibt jedoch der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

3.5 Der Vermieter ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Mieter eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kaution, zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Mieters gelten die gesetzlichen Regelungen.

3.6 In begründeten Fällen, zum Beispiel Zahlungsrückstand des Mieters oder Erweiterung des Vertragsumfanges, ist der Vermieter berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne vorstehender Ziffer 3.5 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

3.7 Der Mieter kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Vermieters aufrechnen oder verrechnen.

4 Rücktritt des Mieters (Abbestellung, Stornierung)

4.1 Ein Rücktritt des Mieters von dem mit dem Vermieter geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder wenn der Vermieter der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen.

–   Bei Abmeldungen bis zu 6 Monaten vor der Veranstaltung sind 25% der vereinbarten Mietzahlung als Bearbeitungsentgelt vereinbart und werden zur Deckung der Kosten einbehalten, insofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

–   Bei Abmeldung bis zu 3 Monate vor der Veranstaltung sind 75% der vereinbarten Mietzahlung als Bearbeitungsentgelt vereinbart und werden zur Deckung der Kosten vom Vermieter einbehalten, insofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde

–   Bei Abmeldung bis zu 2 Wochen vor der Veranstaltung bzw. Ausfall wird ein Entgelt in Höhe der kompletten Miete erhoben.

–   Ggf. ist in gegenseitigem Einvernehmen eine Terminänderung möglich. Stornierungen und Terminänderungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Vermieter schriftlich bestätigt werden.

4.2 Sofern zwischen dem Vermieter und dem Mieter ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Mieter bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des Vermieters auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Mieters erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Vermieter ausübt.

4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt der Vermieter einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält der Vermieter den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruchnahme der Leistung. Der Vermieter hat aber die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Vermieter steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

4.4 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist der Vermieter berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

5 Rücktritt durch den Vermieter

5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Mieter innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist auch der Vermieter in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der Mieter auf Rückfrage des Vermieters mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

5.2 Wird eine gemäß Ziffer 3.5 und/oder Ziffer 3.6 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen eine vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der Vermieter ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

5.3 Ferner ist der Vermieter berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

– Höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen;

– Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht werden; wesentlich kann dabei die Identität des Mieters, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein;

– der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist;

– der Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;

– ein Verstoß gegen Ziffer 1.2 vorliegt.

5.4 Der berechtigte Rücktritt des Vermieters begründet keinen Anspruch des Mieters auf Schadensersatz.

6 Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% muss dem Vermieter spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden; sie bedarf seiner Zustimmung die in Textform erfolgen soll. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens aber 95% der vereinbarten höheren Teilnehmerzahl. Ist die tatsächliche Teilnehmerzahl niedriger, hat der Mieter das Recht, den vereinbarten Preis um die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl zusätzlich ersparten Aufwendungen zu mindern.

6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5% soll dem Vermieter frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn, mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zugrunde gelegt, mindestens jedoch 95% der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl. Ziffer 6.1 Satz 3 gilt entsprechend.

6.3 Bei Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Vermieter berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete, zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Mieter unzumutbar ist.

6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt der Vermieter diesen Abweichungen zu, so kann er die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, ihn trifft an diesem Umstand ein Verschulden.

7 Mitbringen von Speisen und Getränken

Der Mieter darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Vermieter.

8 Technische Einrichtungen, Anschlüsse, Übergaben und Durchführung

8.1 Soweit der Vermieter für den Mieter auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen, Dienstleistungen oder Waren von Dritten beschafft, handelt er im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Mieters. Jegliche Veränderung innerhalb der gesamten Räume ist unzulässig, sofern diese Spuren hinterlassen und/oder die Bausubstanz oder Ausstattung beschädigen, dies gilt insbesondere das Anschlagen von Nägeln, Schrauben und dergleichen. Der Mieter haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Vermieter von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

8.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Mieters unter Nutzung des Stromnetzes des Vermieters bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Vermieters gehen zu Lasten des Mieters, soweit der Vermieter diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf der Vermieter pauschal erfassen und berechnen.

8.3 Störungen an vom Vermieter zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Vermieter diese Störungen nicht zu vertreten hat.

8.4 Dem Vermieter ist vor Beginn der Veranstaltung vom Mieter ein Ansprechpartner zu benennen, der für den Ablauf während der Veranstaltung für Fragen zuständig ist. Sofern nicht anders vereinbart überprüft diese Person vor Beginn der Veranstaltung die ordnungsgemäße Beschaffenheit der zur Benutzung überlassenen Räume einschließlich Inventar und Bestuhlung sowie der Zugangswege und der Notausgänge. Ein Übergabeprotokoll ist zu unterzeichnen. Beim Verzicht auf das Übergabeprotokoll durch die Parteien ist, falls der Mieter Unternehmer ist, die Übergabe mit Beginn der Veranstaltung als ordnungsgemäß anerkannt vereinbart. Der Zeitpunkt der Übergabe der Räume wird im Mietvertrag geregelt. Die Übergabe der Schlüssel erfolgt gegen Empfangsquittung. Im Zuge der Übergabe erfolgt auch spätestens die Einweisung in die technischen Anlagen, insofern dies nicht bereits bei einem vorherigen Termin (z.B. Besichtigungstermin) erfolgt ist. Die Rückübergabe erfolgt durch den Mieter im Regelfall am Ende der Veranstaltung und bei Abendveranstaltungen am Folgetag bis 10.00 Uhr, insofern im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Bei Störungen und technischen Problemen ist sofort die im Übergabeprotokoll benannte Person (Bereitschaftsdienst) zu benachrichtigen. Die Beseitigung von technischen Problemen ohne Verursachung durch Mieter, seiner Mitarbeiter, Gäste oder Erfüllungsgehilfen ist kostenlos. Im Übrigen werden die ortsüblichen Kosten für einen Notdienst mit den entsprechenden Zulagen (Nacht, Wochenende, usw) fällig.

8.5 Die Bedienung der technischen Anlagen (Elektro, Heizung, Lüftung, Kühlanlagen, usw) ist dem Mieter nur in begrenzten Umfang gestattet. Der Mieter erhält eine Einweisung in die Anlagenteile bei Übergabe. Die Nutzung durch den Mieter beschränkt sich im Regelfall auf die Bedienung der Anlagen über die in den Räumlichkeiten vorhandenen Schalter und Bedienfeldern, insofern im Mietvertrag nicht anders geregelt. Eingriffe des Mieters in die Schaltungen und Verteilungen sind nicht gestattet. Geräte und Einrichtungen des Vermieters dürfen nur ihrer Bestimmung entsprechend sachgemäß verwendet werden. Der Mieter kümmert sich eigenständig um die Müllentsorgung. Alle Abfälle, Müll und Leergut sind vom Mieter mitzunehmen und fachgerecht zu entsorgen.

8.6 Das Einstellen von Fahrzeugen aller Art (Fahrräder, Mopeds usw.) ist weder in den Sälen noch in den Nebenräumen erlaubt. Das Parken von Fahrzeugen aller Art ist innerhalb der Gräfte (Wassergraben) nicht erlaubt. Gestattet ist dies lediglich für den Anlieferungsverkehr. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass Anwohner nicht durch das Verhalten seiner Gäste gestört werden (z.B. Lärm bei der An- und Abfahrt, Zuschlagen von Autotüren). Im Außenbereich des Schlosses sind zwischen 22.00 und 06.00 Uhr unnötige Geräusche (Lärmbelästigung der benachbarten Anwohner) zu vermeiden. Fenster und Türen sind daher geschlossen zu halten. Grundsätzlich gilt das ausgehende Geräusche den nach der VDI Richtlinie 2058 Blatt 1 zu ermittelnden Beurteilungspegel von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) – 0,5 m vor geöffnetem Wohnraumfenster des von dem Lärm am stärksten betroffenen Wohnraumes der angrenzenden Häuser nicht überschreiten darf. Bei Veranstaltungen ab 250 Personen ist 24 Stunden vor Veranstaltungsbeginn ein mobiles Halteverbot an der Nordseite der Schwagerstr. zwischen der Eidinghausener Str. und der Einmündung der Straße im Neuen Land mit der entsprechenden Beschilderung vom Mieter zu errichten. Flure und Gänge müssen frei und ungehindert passierbar und Notausgangstüren ungehindert erreichbar sein. Die elektrische Notbeleuchtung muss während der Veranstaltung in Betrieb sein. Das Hantieren mit offenem Feuer ist untersagt. Die Belegung der Räume über die zugelassene/vereinbarte Höchstbesucherzahl hinaus ist unzulässig. Elektrische Leitungen und Kabel sind so zu verlegen, dass niemand stolpern kann. Die Brandmeldeanlage ist im ganzen Gebäude mit einer Vielzahl von Rauchmelder verbunden, die Feueralarm auslösen, sobald durch Zigaretten, „Partynebel” oder ähnliches Rauch an die Geräte gelangt. Der Feueralarm führt bei Fehlalarm zu einem kostenpflichtigen Einsatz der Feuerwehr der ca. 600,00 € oder auch mehr kostet. Der Mieter hat sich vor der Veranstaltung die Standorte der Rauchmelder anzusehen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Fehlalarm zu vermeiden. Zum Beispiel Verbot von Partynebel in den Bereichen mit Rauchmeldern. Die Kosten für Fehlalarm und die damit verbundenen Verwaltungs- und Personalkosten des Vermieters trägt der Mieter. Dem Verschulden des Mieters steht ein Verschulden seiner Gäste und Erfüllungsgehilfen (Lieferanten, Catering-Unternehmen, Dienstleister, DJ, …) gleich. Das Mitführen von Haustieren ist grundsätzlich nicht gestattet. Hochzeitsfeiern dürfen im Wasserschloss durchgeführt werden, sofern   für das „ortsübliche Poltern” ein ausreichendes und zu den Seiten hin abgeschlossenes Gefäß mitgeführt wird, welches außerhalb des Gebäudes nach Rücksprache mit dem Vermieter aufgestellt werden kann. Kein Konfetti, keine Rosenblätter oder ähnliches Streumaterial. Das Zünden/Abbrennen von Feuerwerkskörpern ist nicht erlaubt. Ausnahme, dem Vermieter ist spätestens 8 Tage vor der Veranstaltung eine Kopie der Genehmigung des Feuerwerkes durch den Grundstückseigentümer, die Stadt Bad Oeynhausen vorgelegt worden. Für diesen Fall ist das Feuerwerk durch ausgebildete Pyrotechniker gestattet. Bei Zuwiderhandlungen gegen oben aufgeführte Bedingungen dieses Abschnitts (8.5) wird von Unternehmern eine pauschale Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 € vereinbart. Die Geltendmachung von darüber hinaus gehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

8.7 Bei gewerblichen bzw. öffentlichen Veranstaltungen sind ordnungsbehördliche Vorschriften nach der Gewerbeordnung und dem Gaststättenrecht zu beachten. Die Durchführung einer solchen Veranstaltung muss der Mieter bei Vertragsabschluss ausdrücklich anmelden, da hierfür ein gesonderter Mietvertrag (Veranstaltermietvertrag) und ggfs. eine gesonderte Konzession erforderlich ist. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden und Kosten, welche dem Vermieter aufgrund einer fehlenden oder falschen Angabe entstehen. Bei öffentlichen Musikaufführungen hat der Mieter die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes zu beachten (Anmeldung und Abführung der Tantiemen an GEMA, Postfach 101343, 44013 Dortmund). Das Aufstellen von Ständen aller Art (Bratwurststand, Pizzawagen etc.) im Außenbereich ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung ist untersagt. Die Brandschutzordnung ist in den Räumlichkeiten auszuhängen. Der Mieter hat sich vor der Veranstaltung damit vertraut zu machen und die von ihm beauftragte Erfüllungsgehilfen (Personal, Lieferanten, Catering-Firma, usw.) einzuweisen, damit diese im Bedarfsfall den Besuchern und Gästen helfen können. Gleiches gilt für die in den Räumlichkeiten hängenden Flucht- und Rettungswegpläne. Der Mieter versichert, dass alle Steuer- und Sozialversicherungspflichten beim eigenen Personal und den sonstigen Erfüllungsgehilfen erfüllt werden sowie, bei gewerblichen Veranstaltungen eine Unfall- und Haftpflichtversicherung für die Veranstaltung besteht.

9 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

9.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Mieters in den Veranstaltungsräumen bzw. im Schloss Ovelgönne. Der Vermieter übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Vermieters. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

9.2 Mitgebrachte Dekorationsmaterialien haben den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Der Vermieter ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der Vermieter berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Mieters zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Vermieter abzustimmen.

9.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Mieter dies, darf der Vermieter die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Mieters vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Vermieter für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

10 Haftung des Mieters für Schäden

10.1 Sofern der Mieter Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden.

10.2 Der Vermieter kann vom Mieter die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, zum Beispiel in Form einer Kaution, verlangen.

11 Datenschutz

Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, Daten und Informationen der anderen Vertragspartner, welche als vertraulich gelten geheim zu halten. Der Vermieter ist berechtigt die personenbezogenen Daten des Mieters zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies im Zusammenhang mit geschlossenen Verträgen erforderlich ist. Die Datenverarbeitung erfolgt im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes.

12 Schlussbestimmungen

12.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Mieter sind unwirksam.

12.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist im kaufmännischen Verkehr Bad Oeynhausen. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand ebenfalls Bad Oeynhausen.

12.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.

12.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.


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