AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Stand 2023
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesen Bedingungen Bezeichnungen in ausschließlich männlicher oder in ausschließlich weiblicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.
2. Geltungsbereich
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Eisenbahnmuseum Schwechat regeln die
Rechtsbeziehungen zwischen den Besuchern einerseits und dem Museum andererseits. Im
Falle der Weitergabe einer Eintrittskarte bzw. Fahrkarte obliegt es dem jeweils vorangehenden
Erwerber derselben, darauf hinzuweisen, dass gegenüber jedem weiteren Besucher die AGB des Eisenbahnmuseum Schwechat gelten. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge zwischen den Besuchern/Vertragspartnern einerseits und des Eisenbahnmuseum Schwechat(VEF)
andererseits.
3. Betreiber
Das Eisenbahnmuseum Schwechat wird vom Verband der Eisenbahnfreunde, Fruethstrasse11,
1030 Wien (in weiterer Folge kurz als „VEF“ bezeichnet), betrieben. Mit dem Kauf von
Eintritts- bzw. Fahrkarte akzeptiert der Kunde die folgenden Bedingungen für Museumsbetrieb,
Veranstaltungen und Sonderfahrten, die damit ein integrierender Bestandteil des
Beförderungsvertrages werden.
Unsere Geschäftsbedingungen können im Internet unter www.eisenbahnmuseum.at heruntergeladen werden.
3. Nutzungsbedingungen und Urheberrechte
Der VEF behält sich an allen abrufbaren Inhalten, das sind insbesondere Texte, Graphiken, Fotos, Abbildungen, Tabellen und deren Inhalten sämtliche Rechte, das sind insbesondere Urheber-, Markenschutz-, und sonstige Immaterialgüterrechte, vor.
Die weitere Verbreitung der Inhalte ist nur auf Anfrage und nach ausdrücklicher
Genehmigung durch den Rechteinhaber VEF erlaubt. Dies gilt auch für die Übernahme von
Beiträgen. Die unerlaubte Verwertung von geschützten Inhalten kann zivil- und
strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
4. Beförderungspflicht
Für die vom VEF veranstalteten Fahrten und Veranstaltungen besteht keine Betriebs-, Fahrplan-, Tarif- oder Beförderungspflicht.
5. Tickets (Fahrkarten, Eintrittskarten, Fahrzeugmiete)
Es finden die Preise des Eisenbahnmuseums Schwechat gemäß den jeweils geltenden
Preislisten Anwendung.
Der Zutritt zu den angebotenen Dienstleistungen des VEF (Sonderfahrten, Charterfahrten, Eisenbahnmuseum Schwechat) ist ausschließlich mit gültigem Ticket bzw. aufrechter Buchung gestattet.
Je nach Art der Veranstaltung bzw. Dienstleistung können Tickets direkt vor Ort, online über die Website www.tickettune.com/vef oder schriftlich bzw. per E-Mail erworben werden. Bitte beachten Sie dazu die näheren Hinweise zum Ticketerwerb bei der jeweiligen Veranstaltung, abrufbar unter www.eisenbahnmuseum.at
6. Buchungen online
Für Online-Ticket-Verträge, die über die Website www.tickettune.com/vef geschlossen werden, gilt folgendes:
5.1. Der Kunde stellt durch Anklicken der Schaltfläche "Jetzt kaufen" ein Angebot zum Abschluss eines Online-Ticket-Vertrages mit dem VEF.
5.2. Die Zahlung erfolgt mittels den durch den Payment Provider angebotenen Zahlungsarten. Andere Zahlungsarten werden nicht akzeptiert. Mit der Eingabe der Zahlungsdetails und dem Betätigen des "Jetzt kaufen“ Buttons ist der Bestellvorgang abgeschlossen. Hiermit ist die Bestellung verbindlich und kann nicht mehr storniert oder modifiziert werden, sofern kein gesetzliches Rücktrittsrecht vorliegt. Sollte eine Zahlung vor Beginn der Dienstleistung rückbelastet werden, wird das Online-Ticket damit ungültig.
5.3. Der Kunde erhält per E-Mail eine Bestellungsbestätigung und in einem weiteren E-Mail eine Buchungsbestätigung. Mit der Übermittlung der Buchungsbestätigung kommt der Kaufvertrag zustande. Die Buchungsbestätigung enthält einen Link zum Ticket, das als PDF gespeichert und ausgedruckt oder als mobiles Ticket auf einem geeigneten mobilen Endgerät gespeichert werden kann.
5.4. Die Übermittlung des Links gilt als Übergabe des Tickets an den Kunden. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für richtige und vollständige Angaben, einen funktionsfähigen E-Mail-Zugang sowie für einen vollständigen und leserlichen Ausdruck des Online-Tickets bzw. eine einwandfreie Anzeigemöglichkeit seines digitalen Tickets auf einem dafür vorgesehenen mobilen Endgerät.
5.5. Die Gültigkeit des Online-Tickets ist nur für den mit dem Kunden im Zuge des Ticketkaufs vereinbarten Zeitraum gegeben. Eine Terminverschiebung ist nach Vertragsabschluss nicht mehr möglich. Eine verspätete Einlösung ist nicht möglich.
5.6. Online-Tickets können weder umgetauscht noch (teilweise) rückerstattet werden. Bei den vom VEF angebotenen Dienstleistungen handelt es sich um Freizeit-Dienstleistungen iSd § 18 Abs 1 Z 10 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz – FAGG, die zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums erbracht werden. Der Kunde hat daher kein Rücktrittsrecht (§ 18 Abs 1 Z 10 FAGG).
5.7. Das Online-Ticket ist ausgedruckt oder auf einem entsprechenden mobilen Endgerät bei Inanspruchnahme der mit dem Ticket verbundenen Dienstleistung beim Einlass vorzuweisen. VEF entwertet das Ticket entsprechend den technischen Gegebenheiten, z.B. manuell, elektronisch oder mechanisch. Ungültige oder entwertete Tickets berechtigen nicht zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen.
5.8. Das Online-Ticket darf vom Kunden nur in einem einzigen Ausdruck erstellt werden. Mehrere Ausdrucke desselben Online-Tickets, dessen Vervielfältigung, Reproduktion oder Versendung sind nicht gestattet. Der Kunde haftet bei Zuwiderhandlung und hat sein Online-Ticket sorgfältig zu verwahren, um einen Missbrauch zu vermeiden.
7. Schriftliche Buchung, Buchung über E-Mail
5.1. Veranstaltungen, Gleisbenützung etc. können schriftlich bzw. per E-Mail gebucht werden.
Für eine Anfrage steht unter www.eisenbahnmuseum.at ein Anfrageformular zur Verfügung.
5.2. Aufgrund der Kundenanfrage erstellt der VEF ein individuelles Angebot. Die Bestellung erlangt Gültigkeit mit schriftlicher Bestätigung des Angebotes durch den Kunden.
5.3. Bei Gleisbenützung wird keinerlei Haftung für die darauf abgestellten Fahrzeuge übernommen. Behinderungen des Museumsbetriebes sind unzulässig. Sollte eine Firmenbeistellung nicht möglich sein, übernimmt der Besteller die Kosten des Mehraufwandes.
8. Rücktritt vom Vertrag
8.1. Rücktritt durch den Kunden:
Der Kunde kann ohne Angabe von Gründen von der Fahrt zurücktreten. Bei einem Rücktritt
durch den Kunden fallen folgende Stornokosten an:
100% des vereinbarten Betrages bei einem Rücktritt ab 7 Tage vor der Fahrt- bzw.
Veranstaltung und bei Nichtantritt der Fahrt bzw. bei Nichterscheinen
zum vereinbarten Termin
8.2. Rücktritt durch den Veranstalter:
Der Veranstalter kann die Fahrt bzw. Veranstaltung ohne Einhaltung einer Frist absagen,
wenn die zur Kostendeckung erforderliche Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird oder
wenn durch technische Gebrechen oder höhere Gewalt (z.B. Unwetter, extreme Trockenheit,
Streik) eine Durchführung der Fahrt oder Veranstaltung erheblich erschwert oder unmöglich
ist. Bei Nichtzustandekommen der Fahrt bzw. Veranstaltung werden die geleisteten Beträge
rückerstattet. Für darüberhinausgehende Ansprüche des Kunden übernimmt der Veranstalter
keine Haftung.
8.3. Ausfall oder Änderung von Ausstellungen, Führungen oder sonstigen
Sonderveranstaltungen:
Wird eine Ausstellung oder sonstige Sonderveranstaltung durch eine andere ersetzt,
verschoben oder abgesagt, so werden bereits erworbene und nicht genutzte Eintrittskarten
vom Eisenbahnmuseum nicht zurückgenommen. Eintrittskarten berechtigen zum Besuch
sämtlicher zum Zeitpunkt des Besuches geöffneter Ausstellungsräume des Eisenbahnmuseums
unabhängig von etwaigen angekündigten Ausstellungen, Führungen oder
sonstigen Sonderveranstaltungen. Auch beschränkte Besichtigungsmöglichkeiten aufgrund
vorübergehender Schließung von Ausstellungsbereichen wegen Veranstaltungsbetrieb,
Renovierungsarbeiten, bei anhaltendem Regenwetter bzw. Schneefall oder anderen
Gründen sind in keinem Fall ein Grund für eine Zurücknahme von Eintrittskarten. Eine
allfällige Schließung aufgrund von Wetterbedingungen oder Veranstaltungen bleibt
ausdrücklich dem Eisenbahnmuseum vorbehalten. Auch zeitliche Verschiebungen oder
Absagen von Führungen oder Veranstaltungen berechtigen den Erwerber nicht zur Rückgabe
bereits erworbener Karten. Es obliegt dem Besucher, sich am Führungs- bzw.
Veranstaltungstag über allfällige Änderungen zu informieren.
9. Haftung
9.1. Fahrzeugtausch wegen technischer Gebrechen
Unsere Fahrten und Veranstaltungen werden, wenn nicht anders angegeben, mit
historischen Fahrzeugen durchgeführt. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf den Einsatz
der angekündigten Fahrzeuge. Sämtliche Fahrzeuge sind historische Unikate, bei denen kurzfristig Schäden auftreten können. Können diese nicht behoben
werden und ist kein gleichwertiger Ersatz verfügbar, werden andere Fahrzeuge aus dem
Betriebsbestand eingesetzt. Dies berechtigt nicht zur Geltendmachung eines Anspruches auf
Preisminderung oder auf Rücktritt von der Fahrt. Ist die Stellung eines Ersatzfahrzeuges aus
dem Betriebsstand mit erheblichen Mehraufwendungen verbunden, ist der Veranstalter
berechtigt, eine Fahrt auch kurzfristig abzusagen.
9.2. Fahrzeugtausch wegen Brandgefahr
Wenn aus Brandschutzgründen der Einsatz einer Dampflokomotive nicht möglich ist, kommt
ohne Vorankündigung eine Diesel- oder Elektrolokomotive zum Einsatz. Dies berechtigt nicht
zur Geltendmachung eines Anspruches auf Preisminderung oder auf Rücktritt von der Fahrt.
Ist die Stellung einer Diesel- oder Elektrolokomotive mit erheblichen Mehraufwendungen
verbunden, ist der Veranstalter berechtigt, eine Fahrt auch kurzfristig abzusagen.
9.3. Programmänderung während der Fahrt wegen technischer Gebrechen
Trotz bestmöglicher Pflege der historischen Fahrzeuge kann ein technisches Gebrechen
während der Fahrt nicht völlig ausgeschlossen werden. Dies kann eine kurzfristige
Programmänderung erforderlich machen. Der Veranstalter wird sich in diesem Fall bemühen,
die Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten und die Fortsetzung der geplanten
Fahrt bzw. den Rücktransport an den Ausgangspunkt der Fahrt so rasch wie möglich zu
gewährleisten. Können auf diese Weise wesentliche Teile des gebuchten Programmes nicht
erbracht werden, steht dem Kunden ein Anspruch auf Preisminderung zu. Für darüber
hinausgehende Ansprüche übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
9.4. Programmänderung aus betrieblichen Gründen
Die Sonderzüge des VEF werden bei dem jeweils zuständigen EVU als
Sonderverkehr geführt. Bei Betriebsstörungen oder Verspätungen können eingeplante Fotohalte
entfallen. Auch kann aus betrieblichen Gründen (z.B. Bauarbeiten, Unfall) kurzfristig eine andere als die vorgesehene Strecke vorgegeben werden, die mitunter den Einsatz von Bussen in Teilabschnitten erfordert. Dadurch kann sich der Aufenthalt am Ziel verkürzen und/oder die Ankunft bei der Rückfahrt
verspäten. Derartige Beeinträchtigungen liegen nicht im Einflussbereich des Veranstalters,
es besteht daher weder ein Anspruch auf Preisminderung noch können
darüberhinausgehende Ansprüche (z.B. Taxi/Hotel) anerkannt werden.
9.5. Fahrzeitenänderungen
Da der Infrastrukturbetreiber den genauen Fahrplan des Sonderzuges sehr kurzfristig ändern kann,
sind nicht die in der Fahrtankündigung vorgesehenen Zeiten bindend, sondern der Fahrplan,
der am letzten Kalendertag vor der Fahrt im Internet (www.eisenbahnmuseum.at) abrufbar ist.
9.6. Gefahren durch Funkenflug
Eine Dampflokomotive entwickelt Ruß, Rauch, Dampf und Funkenflug. Für sich daraus
ergebende Verschmutzungen, Beschädigungen und Verletzungen übernimmt der
Veranstalter keine Haftung. Grundsätzlich ist das Hinauslehnen aus dem offenen Fenster
oder über die offenen Wagenbrüstungen während der Fahrt verboten.
9.7. Gefahren durch offene Türen
Das Öffnen von Außentüren bei Fahrzeugen ohne offene Plattformen bzw. Vorlegestangen bei Fahrzeugen mit offenen Plattformen während der Fahrt ist verboten. Historische Reisezugwagen haben keine Tür- bzw. Vorlegestangenblockierung, die ein Öffnen während der Fahrt verhindern. Der VEF übernimmt keine Haftung für Schäden, die aus der Missachtung dieser Vorschriften entstehen.
9.7.1 Aufenthalt auf Wagenübergängen und offenen Plattformen
Wir ersuchen Sie, sich auf den Plattformen grundsätzlich an den starren Geländern festzuhalten. Es ist nicht gestattet, sich an beweglichen Teilen festzuhalten (Verletzungsgefahr).
Kinder mit einer Körpergröße unter 150 cm dürfen sich nicht unbeaufsichtigt auf Plattformen aufhalten.
Kinder mit einer Körpergröße unter 125 cm sind von je einer erwachsenen Begleitperson so festzuhalten bzw. zu sichern, dass sie keinesfalls von der Plattform fallen können.
Das Verweilen auf den Übergängen zwischen den Wagen ist aus Sicherheitsgründen untersagt.
Wird unterwegs der Aufenthalt auf den offenen Plattformen vom Personal aus Sicherheitsgründen untersagt, ist die Plattform unverzüglich zu verlassen und sind die Sitzplätze einzunehmen.
9.8. Reisekomfort
Durch den Einsatz von historischem Wagenmaterial kann sich ein geminderter Reisekomfort,
insbesondere auch während der Heizperiode, ergeben. Hieraus können keine Ansprüche
abgeleitet werden.
9.9. Weitere Hinweise
Das Besteigen der Fahrzeuge erfolgt auf eigene Gefahr. Das Auf- und Abspringen auf die
Fahrzeuge ist strengstens verboten! Das Betätigen von Schaltern und Hebeln an den Fahrzeugen und Ausstellungsgegenständen ist ebenfalls zu unterlassen. Hunde sind auf dem gesamten Museumsareal an der Leine zu führen und haben Maulkorb zu tragen. Viele ausgestellte Fahrzeuge sind aufgrund des jahrelangen Einsatzes verschmutzt (Bremsstaub, Fett, Öl, etc.) oder beschädigt (aufgebogene Bleche, Rost, etc). Auf den unebenen Böden und durch die am Gelände befindlichen Schienen herrscht allgemein Stolpergefahr. Für sich aus diesen Umständen ergebende Verschmutzungen, Beschädigungen und Verletzungen übernimmt der Betreiber des Museums keine Haftung.
9.10. Diebstahl und Verlust
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Diebstahl und Verlust von Wertgegenständen
während der Fahrt und während Aufenthalten.
9.11 Schäden an beförderten Gegenständen der Fahrgäste
VEF übernimmt keine Haftung für beim Transport verursachte Schäden am beförderten Reisegepäck, an Fahrrädern, Kinderwägen und anderen von den Fahrgästen mitgenommenen Sachen.
Der Fahrgast ist verpflichtet, alle Gegenstände, die er mit sich führt oder an sich trägt, selbst zu beaufsichtigen.
9.12 Haftungsausschluss
Sollte es dennoch, aus welchem Grund auch immer, zu einer Haftung von VEF kommen, so wird die Haftung für Sachschäden aus dem Beförderungsvertrag auf Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz begrenzt.
9.13. Anweisungen des Personals
Den Anweisungen des Museumspersonales ist aus Sicherheitsgründen unbedingt Folge zu
leisten. Achten Sie besonders auf die Bekanntgabe von betrieblichen Besonderheiten, z.B.
zu kurze Bahnsteige. Niemals ohne Erlaubnis Gleise betreten oder überqueren! Der
Veranstalter übernimmt keine Haftung für die Folgen einer Zuwiderhandlung.
10. Rauchverbot
In den Hallen und Fahrzeugen besteht strengstes Rauchverbot. Etwaige von dieser
Regelung abweichende Anschriften an und in den Fahrzeugen haben ausschließlich
historische Gründe und ändern nichts am Rauchverbot.
11. Stehen auf Sitzplätzen
Das Stehen auf Sitzplätzen ist untersagt. Jeder Fahrgast hat sich im Fahrzeug dauernd festen Halt zu verschaffen.
12. Notbremseinrichtungen
Notbremseinrichtungen dürfen nur im Falle einer Gefahr für die Sicherheit von Personen oder des Fahrzeuges betätigt werden. Das Personal ist berechtigt, von Fahrgästen, die entgegen diesen Bestimmungen die Notbremseinrichtungen betätigen oder durch ihr Verhalten das Betätigen dieser Einrichtungen verursachen, durch ihre Mitarbeiter die Ausweisleistung zu verlangen und gegebenenfalls Schadenersatz einzuheben.
13. Verbot der Belästigung oder Gefährdung
Jedes Verhalten, das geeignet ist, andere Personen zu belästigen oder in ihrer Sicherheit zu gefährden, ist untersagt. Dazu zählt insbesondere auch die Missachtung behördlicher Sicherheits- und Hygienevorschriften.
14. Gültigkeit
Sofern einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise ungültig sein oder werden sollten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Teile dieser Bedingungen nicht berührt.
15. Geltungsbereich und abschließende Bemerkungen
Der Besucher unterwirft sich durch Betreten der Räumlichkeiten des Eisenbahnmuseums
Schwechat der jeweils geltenden Hausordnung. Dem Personal des Museumsdienstes ist auf
Verlangen stets die gültige Eintrittskarte vorzuweisen. Die Weitergabe dieser Karte an Dritte
nach Verlassen des Museums ist untersagt. Bei Verstößen gegen die Hausordnung kann der
Besucher der Ausstellung bzw. Führung verwiesen werden. Der Kaufpreis wird in diesen
Fällen nicht rückerstattet. Es gilt österreichisches Recht. Für Unternehmer und
Konsumenten, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland haben
und auch nicht im Inland beschäftigt sind, wird das für 1010 Wien zuständige Gericht als
zuständiges Gericht für alle Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag,
auch soweit es sein Zustandekommen oder seine Auflösung betrifft, vereinbart. Wir behalten
uns vor, die allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Bedarf zu ändern und anzupassen,
wobei die Änderung jeweils nur für zukünftige Vertragsabschlüsse Geltung erlangt.
Schwechat, 2023
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